Allgemeine Geschäftsbedingungen I Stand Mai 2018

Der Fahrer muss mind. 25 Jahre alt sein und seit mind. 5 Jahren im Besitz eines gültigen deutschen bzw. EU-Führerscheins sein. Im Mietzeitraum darf kein Führerschein- bzw. Fahrerlaubnisentzug vorliegen. Zur Überprüfung dieser Voraussetzungen muss der Mieter bei Übergabe des Fahrzeuges eine zur Führung des Fahrzeuges erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, ist die Vermieterin berechtigt, vom etwaig geschlossenen Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Vermietung und Überlassung erfolgt an den Mieter persönlich. Der Mieter ist für alle Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen voll verantwortlich. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Vertrag angegebenen Fahrern geführt werden, sofern diese ebenfalls die o.g. Bestimmungen erfüllen und dies durch o.g. Dokumente bei der Fahrzeugübergabe nachweisen können. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigende Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Mängel an der Mietsache bei Fahrzeugübergabe unmittelbar anzuzeigen. Anderenfalls können keinerlei Mängelansprüche oder Haftungsausschlüsse in Bezug auf offensichtliche Mängel geltend gemacht werden. Der Vermieterin und ihren Beauftragten ist jederzeit Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten.

    Der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Vermieters bedürfen:

    • Fahrten außerhalb Deutschlands
    • Überlassung des Fahrzeuges an Dritte, insbesondere bei plötzlicher Erkrankung des Mieters
    • Verwendung des Fahrzeuges im Rahmen von Aufnahmen für Film und Fernsehen

    Verboten ist:

    • Rauchen im Fahrzeug
    • die Beförderung von Tieren
    • die Beförderung von Gütern aller Art mit Ausnahme der üblichen persönlichen Reiseutensilien
    • die Unter- oder Weitervermietung an Dritte, gleichgültig ob entgeltlich oder unentgeltlich
    • die Verwendung des Fahrzeugs zu Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstrainings, Abschlepp- und Fahrschulfahrten sowie zur gewerblichen Personenbeförderung
    • Fahren des Fahrzeugs auf Renn- oder Rally-Strecken
    • die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen aller Art, insbesondere aber nicht ausschließlich an Beschleunigungswettbewerben, Oldtimerausfahrten, Gleichmäßigkeitsfahrten
    • Burnouts, Donut-Drifts und Hochgeschwindigkeitsfahrten, sowie deren Versuch

    Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß der vorstehenden Ziffer 1. berechtigen die Vermieterin zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Vermieterin auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß der vorstehenden Ziffer 1. entsteht, bleibt unberührt.

Der Mietvertrag wird schriftlich geschlossen. Durch den Mietvertrag kommt kein Gesellschaftsverhältnis zwischen Vermieterin und Mieter zustande.Mit Zugang der Buchungsbestätigung, spätestens jedoch mit Überlassung des Fahrzeugs ist der Mietvertrag zwischen dem Mieter und Dreamday with Dreamcar GmbH & Co. KG, vertreten durch Virve Weigel und Lukas Smolka („Vermieterin“ genannt), unter Einbeziehung und Anerkennung dieser AGB geschlossen. Der Mieter erklärt, dass er zur Anmietung im Sinne dieser AGB berechtigt und zur Zahlung der gesamten direkten und indirekten Vermietungskosten einschließlich der Hinterlegung der Bar-Kaution bereit und in der Lage ist. Die Vermieterin verpflichtet sich, nach Zahlung der Miete für den gesamten gebuchten Mietzeitraum und Hinterlegung der Bar-Kaution das angemietete Fahrzeug für den Mieter zur Verfügung zu stellen. Den Anweisungen der Vermieterin zum Fahrzeuggebrauch ist Folge zu leisten. Eine Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Ziffer 1. hat die sofortige Beendigung des Mietvertrages zur Folge. Die im Voraus entrichtete Miete wird in diesem Fall nicht zurück erstattet. Der Mieter ist zu schonender Behandlung des Fahrzeugs verpflichtet. Hat die Vermieterin begründeten Anlass zur Sorge, dass durch die beabsichtigte oder bekannt gewordene tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs die Sicherheit des Mieters oder die unbeschädigte Rückgabe des Fahrzeugs konkret gefährdet ist, ist sie berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Die im Voraus entrichtete Miete wird in diesem Fall nicht zurück erstattet.

Da es sich bei allen Fahrzeugen um seltene und wertvolle Exemplare handelt, obliegt dem Mieter eine besondere Obhutspflicht. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln einschließlich der in der Fahrzeugmappe angegebenen Wartungsfristen, die bei einem Oldtimer wesentlich kürzer sind, als bei modernen Automobilen, zu beachten. Der Mieter haftet für über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschleiß.

Insbesondere umfasst die besondere Obhutspflicht:

  • Alle Fahrzeuge sind wie in den Fahrzeugmappen angegeben zu betanken
  • Die Fahrzeuge müssen über Nacht in einer Garage oder einem bewachten Parkplatz geparkt werden
  • Bei schwerem Unwetter während der Fahrt oder der Standzeit muss die Fahrt unverzüglich unterbrochen und das Fahrzeug an dem nächstgelegenen geschützten bzw. überdachten Platz verkehrssicher geparkt bzw. umgeparkt werden.
  • Der Mieter hat sich einer besonders defensiven Fahrweise zu befleißigen. Vollbremsungen sind zu vermeiden, ein langsames Einfahren in Kurven wird dringend empfohlen.

Bei jeder Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, vorab telefonisch und im Nachgang schriftlich zu unterrichten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Der Mieter oder Fahrer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.
Für Beschädigungen, die während der Mietdauer eintreten, ist der Mieter voll haftbar. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 50,- Euro ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. In letzterem Fall kann bis zur vollständigen Klärung der Schadenslage die Kaution in voller Höhe einbehalten werden.

Das Fahrzeug wird am Sitz der Vermieterin übergeben und ist zum vereinbarten Ende der Mietzeit dort zurückzugeben. Der ordentliche Mietzeitraum pro Tag ist 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart ist. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Nichteinhaltung der vereinbarten Rückgabezeit ist die Vermieterin sofort zu benachrichtigen.

Der Mieter übernimmt das Fahrzeug mit allem Zubehör und vollem Kraftstofftank, in optisch und technisch einwandfreiem, altersgemäßem Zustand für die Dauer der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige offensichtliche Mängel des Fahrzeugs bei Fahrzeugübergabe unmittelbar anzuzeigen.
Bei Fahrzeugübergabe erfolgt eine Einweisung zur Handhabung und Bedienung des Fahrzeuges durch die Vermieterin. Bei Unklarheiten ist der Mieter verpflichtet nachzufragen bis alle Unklarheiten bezüglich der Handhabung ausgeräumt sind. Auch während der Mietzeit ist der Mieter gehalten bei Fragen die Vermieterin per Telefon zu kontaktieren. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt mit den speziellen Bedienungselementen und -regeln vertraut zu machen. Der Oldtimerleitfaden fasst kurz und knapp die wichtigsten Regeln und Besonderheiten zusammen. Der Mieter ist verpflichtet sich die Regeln und Tipps im Oldtimerleitfaden gründlich durch zu lesen und sich daran zu halten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei Fahrzeugen mit fehlendem selbst zurückstellenden Blinker dieser von Hand zurückgestellt werden muss. Der Mietwagen wird in fahrbereitem Zustand abgegeben. Kühlwasser, Treibstoff und Motorenöl sind aufgefüllt. Der Mieter ist verpflichtet das Kühlwasser und den Öl-Stand sowie den Reifendruck zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren. Das Mietfahrzeug ist mit größter Sorgfalt und unter Beachtung der geltenden Vorschriften zu fahren, sowie ordnungsgemäß zu verschließen. Während der Fahrt müssen vorhandene Bordinstrumente beobachtet werden – vor allem Öldruck und Wassertemperatur – und bei Auffälligkeiten sofort die Vermieterin kontaktiert werden.
Rückgabe:
Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Der Mieter hat das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt im selben Zustand wie bei der Übernahme, insbesondere vollgetankt, einschließlich sämtlichem Zubehör und Fahrzeugpapieren am Sitz der Vermieterin zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgeben werden der Tankservice sowie die Kraftstoffkosten zusätzlich berechnet. Bei Überschreitung der im Vertrag vereinbarten Freikilometer werden diese nach der zum Buchungszeitpunkt aktuellen Preisliste berechnet. Wird das Fahrzeug vom Mieter – auch unverschuldet – um 19.00 Uhr des letzten Miettages bzw. bei Ende der anderweitig vereinbarten Mietzeit nicht zurückgegeben, so wird dem Mieter als Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung eine zusätzliche volle Tagesmiete bzw. jeweils weitere Tagesmieten nach Anbruch jeweils weiterer 24 Stunden in Rechnung gestellt; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Die normale Fahrzeugreinigung nach der Miete ist im Preis enthalten. Bei besonderer Verschmutzung (Konfetti, Reis, Speisen, starke Schlamm-Verschmutzung) wird der zusätzliche Reinigungsaufwand berechnet.

Die Vermieterin haftet nicht für Nichterfüllung des Mietvertrages sofern die Nichterfüllung auf unvorhersehbare Defekte oder Verunfallung des Fahrzeuges während der Mietzeit eines Mieters oder Vormieters beruht. Weiterhin haftet die Vermieterin nicht für die Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern die Nichterfüllung auf Verschulden Dritter oder höhere Gewalt beruht (z.B. Stau, Unwetter). Die geleistete Mietzahlung wird von der Vermieterin einbehalten. Dem Mieter wird das Fahrzeug zum nächstmöglichen Termin zur Verfügung gestellt und ein Gutschein über die bestehende Mietzahlung ausgehändigt.
Für den Fall, dass das Fahrzeug in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Übernahme des Fahrzeugs aus Gründen, die nicht von der Vermieterin zu vertreten sind, nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermieterin das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Eventuell geleistete Mietzahlungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet, ein Schadensersatzanspruch steht dem Mieter jedoch nicht zu. Die Vermieterin ist im Übrigen berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten wenn die Durchführung der Vermietung unmöglich werden sollte und die Unmöglichkeit nicht von der Vermieterin zu vertreten ist. Sofern möglich, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein, bietet die Vermieterin dem Mieter ein entsprechendes Ersatzfahrzeug der eigenen Flotte an.
Bei Verletzungen von Vertragsbestimmungen durch den Mieter kann die Vermieterin den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Der Rücktritt vom Mietvertrag durch den Mieter ist von der ausdrücklichen Zustimmung der Vermieterin abhängig. Gegen Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- Euro ist es dem Mieter jedoch unter der Voraussetzung der bereits erfolgten vollständigen Mietzahlung und abhängig von der Verfügbarkeit des gemieteten Fahrzeugs möglich, Änderungen des Mietzeitraumes vorzunehmen. Bei einem vollständigen Rücktritt vom Mietvertrag verliert der Mieter jedoch endgültig den Anspruch auf Überlassung des Fahrzeuges. Findet sich im Falle des Rücktritts ein neuer Mieter für den ursprünglichen Mietzeitraum wird die gesamte Miete zurückerstattet. Findet sich nur zeitanteilig ein neuer Mieter für den ursprünglichen Mietzeitraum, wird nur die Miete für den Zeitraum der erfolgreichen Ersatzvermietung zurückerstattet. Findet sich kein neuer Mieter für den ursprünglichen Mietzeitraum, erscheint der ursprüngliche Mieter nicht zur Fahrzeugübernahme oder gibt der Mieter das Fahrzeug vorzeitig zurück, findet keine Rückerstattung der Miete statt. Die Stornogebühr über einen Vermittler beträgt 100% der Mietzahlung.

Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den gesetzlichen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten. Der Mieter und die von ihm eingesetzten Fahrer haften unbeschränkt für während der Mietzeit von ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder Ähnliches. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 18,50 EUR inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

Der Mieter haftet ferner für Schäden, die durch von ihm angebrachte Dekorationen entstanden sind. Der Mieter haftet uneingeschränkt für alle Schäden, die durch Ladegut oder eine unsachgemäße Behandlung der Fahrzeuge entstanden sind. Hierzu zählt insbesondere die übermäßige Beanspruchung der Fahrleistung des Fahrzeuges. Auch wenn im Fahrzeugschein eine deutlich höhere Höchstgeschwindigkeit eingetragen ist, darf das Fahrzeug nur mit max. 70 mph = 113 km/h bewegt werden. Ansonsten drohen Motorschäden für die der Mieter bei Missachtung voll verantwortlich ist. Wir empfehlen dem Mieter eine Reisegeschwindigkeit von 60 mph = 97 km/h.

Alle von der Vermieterin zur Verfügung gestellten Unterlagen, vor allem die in den Fahrzeugen befindlichen, müssen vollständig und einwandfrei zurückgegeben werden. Bei Verlust werden dem Mieter die Neuanschaffungskosten in Rechnung gestellt.

Nach Vertragsschluss (Buchungsbestätigung) ist die Vermieterin zur Stellung einer Vorkasse-Rechnung über die gesamte Miete inkl. MWSt. und der vereinbarten Kaution berechtigt, die sofort fällig und innerhalb von 7 Bankarbeitstagen ab Rechnungszugang zahlbar ist. Sofern keine Vorkasse-Rechnung gestellt wurde, ist die gesamte Miete samt Kaution spätestens zu Beginn der Mietzeit vorab fällig und zahlbar. Geschenkgutscheine werden ebenfalls gegen Rechnung verkauft und sind sofort zur Zahlung fällig.
Die Vermieterin akzeptiert die Zahlung in bar oder durch rechtzeitige Überweisung  mit Gutschrift des Rechnungsbetrages vor Fahrzeugübergabe. Der Mieter muss zusätzlich zu der Miete eine Bar-Kaution in Höhe von 1.000,- Euro zur Sicherung der Erfüllung seiner Pflichten vor oder anlässlich der Fahrzeugübergabe bei der Vermieterin hinterlegen. Die Kaution bleibt unverzinslich; die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Kaution von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Die Kaution wird bei Rückgabe des Fahrzeuges und nach dessen Überprüfung wieder an den Mieter zurückgegeben, vorausgesetzt, am Fahrzeug ist kein Schaden entstanden.

Körper- und Sachschäden an Dritten: Diese Deckung ist ohne Aufpreis in der Miete enthalten. Der Mieter haftet für alle Schäden oder für den Verlust des Fahrzeugs, die sich während der Mietzeiten ergeben. Alle Fahrzeuge sind wie gesetzlich vorgeschrieben haftpflichtversichert. Die Fahrzeuge sind außerdem Vollkasko versichert mit einer Selbstbeteiligung des Mieters im Schadensfall in Höhe von 1.000,- Euro.

Im Schadensfall wird die gesamte Kaution einbehalten bis die Schadensabwicklung abgeschlossen ist. Danach wird der Differenzbetrag ausgezahlt. Für den Schadensfall (Unfall, Diebstahl, sonstige Beschädigungen oder Defekte) verpflichtet sich der Mieter den Vermieter unverzüglich und umfassend zu informieren. 

Grundsätzlich gilt:

  • der Mieter hat immer eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls zu veranlassen, auch für Blech- oder Bagatellschäden. Der Mieter ist nicht befugt, Anerkenntnisse zu Schuldfragen abzugeben.
  • bei Unfällen muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift sämtlicher beteiligter Personen und etwaiger Zeugen sowie das Kennzeichen aller beteiligter Fahrzeuge enthalten.
  • bei Diebstahl oder sonstigen Beschädigungen des Fahrzeuges sind unmittelbar sämtliche erforderlichen polizeilichen Feststellungen vom Mieter zu veranlassen.
  • Die Regulierung des Schadens: Der sachgemäße und fachgerechte Zustand muss wieder hergestellt werden. Über die Form und Art der Wiederherstellung, sowie den Ort der Reparatur entscheidet alleine der Vermieter.

Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Mieter versichert, davon Kenntnis genommen zu haben, dass das Fahrzeug auch unter dem Aspekt des Inkassoschutzes bei einem Unfall dem technischen Stand der Erstzulassung entspricht, z.B. das Fehlen von Kopfstützen, Sicherheitsgurten etc. Der Mieter wurde auf das im Gegensatz zu Neufahrzeugen schlechtere Fahr- und Bremsverhalten von Oldtimern hingewiesen sowie auf die daraus resultierende Notwendigkeit einer besonderen defensiven Fahrweise. Für die sich aus der Missachtung dieser Umstände ergebenden Schäden oder Verletzungen des Mieters oder der Insassen ist eine Haftung der Vermieterin ausgeschlossen.
Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeuges beginnt, wenn gegen den Mieter ein Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, mit der Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter oder dessen gesetzlichen Vertreter, spätestens aber sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs.

Der Mieter ist mit der Verarbeitung personenbezogener Daten (nachfolgend nur noch „Daten“ genannt) nach Artikel 13 der EU Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) zu folgenden Zwecken einverstanden:

A) nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) der EU-DSGVO auf der Basis des geschlossenen Vertrages:
– Erfüllung der Vertragsleistungen
– Übermittlung an Erfüllungsunternehmen, welche in unmittelbarem Bezug zur Erfüllung der Vertragsleistungen stehen
– Zahlungsabwicklung
– Lieferung vertraglich bestellter Produkte und Leistungen

B) nach Art. 6 Abs. 1 lit a) der EU-DSGVO auf der Basis der vom Mieter gegebenen Einwilligung:
– Zusendung interessanter Informationen über Produkte und Aktionen

Die Daten werden nur so lange verarbeitet, wie es zur Erfüllung des Vertrages oder geltender Rechtsvorschriften, sowie der Pflege der Beziehung vom Vermieter zum Mieter erforderlich ist.

Der Mieter hat das Recht auf:
– eine Kopie der vom Vermieter erhobenen Daten
– Berichtigung der Daten nach Art. 16.: unverzügliche Berichtigung unzutreffender Daten, sowie Ergänzung unvollständiger Daten
– Löschung der Daten nach Art. 17.: wenn Daten zum Zweck der Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, wenn die Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage besteht, wenn Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 eingelegt wurde und keine berechtigten Gründe für weitere Verarbeitung entgegenstehen, wenn Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden
– Einschränkung der Verarbeitung und auf Widerspruch

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Nürnberg.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages nicht rechtswirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Telefon und E-Mail

Postalische Adresse

Dreamday with Dreamcar GmbH & Co. KG
Neuendettelsauer Str. 6
90449 Nürnberg

Adresse des Fuhrparks

Standort Nürnberg:
Dreamday with Dreamcar GmbH & Co. KG
Regelsbacher Str. 58
90547 Stein

Geschäftsführer

Virve Weigel
Lukas Smolka

USt-IdNr. DE 255775661
Steuernummer 240/156/00051
Handelsregister Nürnberg HRB 30228 HRB 16750

Gestaltung und Umsetzung

Daniel Sixl
Friedrichstraße 54
Rückgebäude
90408 Nürnberg
sixl@sixl.org